RSOE 6000-2
Checkliste für Betriebssicherheits-Inspektion gem. § 13 AStV inkl. Instandhaltungs- & Reinigungsempfehlungen
Inspektionsfragen gem. den Regeln der Technik für die Erörterung der hygiene- & brandschutztechnischen Betriebssicherheit von Lüftungsanlagen
Gesetzliche Bedingungen
Die Einhaltung der Regeln der Technik wird in Bezug auf den Betrieb von
Lüftungsanlagen in Arbeitsstätten vom Gesetzgeber im § 13 AStV verlangt. Die
Instandsetzung durch eine Reinigung wird im § 27 AStV verlangt.
Die Arbeitsstättenverordnung hat unter anderem den Zweck,
Arbeitnehmerinnen zu schützen. Eine rein technische Überprüfung
(funktionserhaltende Prüfung, Wartungsvertrag)
von Lüftungsanlagen, hat mit einem Beleg für die Betriebssicherheit nichts zu
tun – zumal das Leistungsvolumen einer Betriebssicherheitsprüfung auch die
Luftleitungen einschließt, was bei den technischen Funktionsprüfungen von
Lüftungsanlagen in den meisten Fällen nicht miteingeschlossen ist.
Mängelbewertung
Wirkt sich der Zustand
einer Lüftungsanlage bzw. einer einzelnen Komponente negativ auf Hygiene-
und/oder Brandschutz aus (d.h., dass der anerkannte Stand der Technik, diesen
Zustand als nicht akzeptabel beschreibt), so ist von einer potentiellen
Gefährdung der Anlagennutzer auszugehen und die Betriebssicherheit ist NICHT
gegeben (Stichwort: sicherheitsrelevanter Mangel).
Beispiel: leichte Verschmutzung im Bereich der „Zuluft“ =
unzulässig, da gem. Stand der Technik (VDI 6022), der gesamte Bereich „Zuluft“
besenrein sein muss = sicherheitsrelevanter Mangel = schwerer Mangel.
„Leichter
Mangel“
- Ist im Befund nicht gesondert gekennzeichnet,
- Weist auf einen nicht optimalen Betrieb der Anlage hin,
- Ist nicht unbedingt zu beheben,
- Kann bei unterlassenen Instandsetzungsmaßnahmen zu einem „schweren Mangel“ werden.
„Schwerer
Mangel“ (sicherheitsrelevanter Mangel)
- Ist im Befund gesondert gekennzeichnet „(SCHWERER MANGEL)“
- Ist lt. den Regeln der Technik aus hygiene- und/oder brandschutztechnischer Sicht nicht akzeptabel
- Ist umgehend zu beseitigen (§ 27 AStV)