RSOE 6000-2


Checkliste für Betriebssicherheits-Inspektion gem. § 13 AStV inkl. Instandhaltungs- & Reinigungsempfehlungen


Inspektionsfragen gem. den Regeln der Technik für die Erörterung der hygiene- & brandschutztechnischen Betriebssicherheit von Lüftungsanlagen



Gesetzliche Bedingungen

 
Die Einhaltung der Regeln der Technik wird in Bezug auf den Betrieb von Lüftungsanlagen in Arbeitsstätten vom Gesetzgeber im § 13 AStV verlangt. Die Instandsetzung durch eine Reinigung wird im § 27 AStV verlangt.
 
Die Arbeitsstättenverordnung hat unter anderem den Zweck, Arbeitnehmerinnen zu schützen. Eine rein technische Überprüfung (funktionserhaltende Prüfung, Wartungsvertrag) von Lüftungsanlagen, hat mit einem Beleg für die Betriebssicherheit nichts zu tun – zumal das Leistungsvolumen einer Betriebssicherheitsprüfung auch die Luftleitungen einschließt, was bei den technischen Funktionsprüfungen von Lüftungsanlagen in den meisten Fällen nicht miteingeschlossen ist.
 
 

Mängelbewertung

 
Wirkt sich der Zustand einer Lüftungsanlage bzw. einer einzelnen Komponente negativ auf Hygiene- und/oder Brandschutz aus (d.h., dass der anerkannte Stand der Technik, diesen Zustand als nicht akzeptabel beschreibt), so ist von einer potentiellen Gefährdung der Anlagennutzer auszugehen und die Betriebssicherheit ist NICHT gegeben (Stichwort: sicherheitsrelevanter Mangel).
 
Beispiel: leichte Verschmutzung im Bereich der „Zuluft“ = unzulässig, da gem. Stand der Technik (VDI 6022), der gesamte Bereich „Zuluft“ besenrein sein muss = sicherheitsrelevanter Mangel = schwerer Mangel.
 

„Leichter Mangel“
  • Ist im Befund nicht gesondert gekennzeichnet,
  • Weist auf einen nicht optimalen Betrieb der Anlage hin,
  • Ist nicht unbedingt zu beheben,
  • Kann bei unterlassenen Instandsetzungsmaßnahmen zu einem „schweren Mangel“ werden.
 
„Schwerer Mangel“ (sicherheitsrelevanter Mangel)
  • Ist im Befund gesondert gekennzeichnet „(SCHWERER MANGEL)
  • Ist lt. den Regeln der Technik aus hygiene- und/oder brandschutztechnischer Sicht nicht akzeptabel
  • Ist umgehend zu beseitigen (§ 27 AStV)

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